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   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06 (https://dejure.org/2007,21461)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.05.2007 - L 3 R 240/06 (https://dejure.org/2007,21461)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Mai 2007 - L 3 R 240/06 (https://dejure.org/2007,21461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Regelaltersrente als Sonderrechtsnachfolger des Versicherten auf laufende Geldleistungen; Anerkennung der Arbeitszeiten im Ghetto Zamosc als versicherungspflichtige Beitragszeiten; Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit als Kriterien für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Es fehlt jedoch an den sonstigen Voraussetzungen des § 35 SGB VI. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob es der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf - mit anrechenbaren Zeiten belegten - Jahren ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn - wie hier - die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG im Streit steht (so wohl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - unter Berufung auf § 1 Abs. 3 ZRBG); denn der Versicherte hat vorliegend keinen Monat zurückgelegt, der mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.

    In diesem Zusammenhang mag offen bleiben, ob die Anwendung des ZRBG - wie vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.2, letzter Halbsatz ZRBG hinaus in persönlicher Hinsicht voraussetzt, dass dem Versicherten oder der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin für die geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto keine Ansprüche nach dem FRG bzw. dem WGSVG zustehen (ohne dass eine solche Leistung tatsächlich erbracht wird).

    Ebenso mag dahin stehen, ob schon der Umstand, dass der Versicherte von der Claims Conference aufgrund im Ghetto Zamosc im Jahre 1942 verrichteter Zwangs- bzw. Sklavenarbeit eine Entschädigung erhalten hat, die Anwendung des ZRBG vorliegend ausschließt und - falls nicht - die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit - ebenfalls über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.2 ZRBG hinaus - verlangt, dass der Betroffene gemäß § 17 a FRG bzw. § 20 WGSVG in den dort genannten Zeitpunkten dem dSK angehörte (ablehnend BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) und der Versicherte diese Voraussetzung erfüllt.

    Das gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher zwangsweiser Aufenhalt voraussetzt, dass der NS-Verfolgte durch eine Aufenthaltsbeschränkung auf einen zugewiesenen - in der Regel von Juden bewohnten - Wohnbezirk ("Ghetto") vollständig und nachhaltig von der Umwelt abgesondert ist und diese Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe erzwungen wurde (so BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 -).

    In diesem Zusammenhang mag letztlich offen bleiben, ob es sich dabei - wie offensichtlich vom 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - um eine entschädigungsrechtliche Regelung oder um eine Rentenleistung im eigentlichen Sinne handelt.

    Insbesondere knüpft § 1 Abs. 1 S.1 ZRBG, der - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt verlangt, entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 - an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an und setzt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus.

    Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5; BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn bereits mit der Möglichkeit, die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtliches Neuland betreten.

    Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung der vom 4. Senat des BSG in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG zu Zwangsarbeit, so dass vorliegend offen bleiben kann, ob letztere - der Rechtsprechung des 4. Senats folgend - lediglich dann vorliegt, wenn das Zustandekommen und/oder die Ausführung der Tätigkeit mit absoluter Gewalt (vis absoluta) oder Drohung mit ihr, also unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben oder für die "Restfreiheit" des Ghetto-Inhaftierten, durchgesetzt wurde; denn die Bewachung eines Ghetto-Insassen an einem innerhalb des Ghettos befindlichen Arbeitsplatz und auf den Arbeitswegen kann lediglich den Zweck haben, die Ausführung der Arbeiten gewaltsam bzw. mittels Drohung mit derartiger Gewalt durchzusetzen.

    Wie bereits erwähnt, erfordert das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 -) auch im Rahmen des ZRBG ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt.

    Sind aber schon die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG nicht erfüllt, so sah sich der Senat bereits aus diesem Grunde nicht veranlasst, das Verfahren im Hinblick auf die vom 4. Senat des BSG in seiner mehrfach genannten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des ZRBG auszusetzen und die Frage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

    Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil im Hinblick auf die Auslegung der in § 1 Abs. 1 ZRBG genannten Erfordernisse einer "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen" und "gegen Entgelt" ausgeübten Beschäftigung von der Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) abweicht und die Frage, ob auch im Rahmen des ZRBG ein bestimmten Kalendermonaten zuzuordnendes Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist, - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde.

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Der Versicherte habe die gewährten Sachbezüge zur beliebigen Verfügung erhalten, so dass diese die vom BSG in seinem Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - geforderte Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindesthöhe überschritten hätten.

    Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., § 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R - vgl. fener Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an.

    Zwar mag der Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.1 ZRBG insoweit nicht eindeutig sein (anders wohl BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), weil das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird und die vom BSG zur Abrenzung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu Zwangsarbeit verwendeten Begriffe der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit in der Vorschrift nicht wörtlich aufgegriffen werden.

    Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -).

    Die aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigungen in einem Ghetto im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG müssen also zu rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI führen, was wiederum nur möglich ist, wenn es sich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O., zu dem Erfordernis der Entgeltlichkeit).

    Eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein reicht jedoch nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03).

    Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keinen Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -).

    Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt(e) (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.).

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, 16, 17).

    Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15).

    Nach der Gesetzesbegründung ist das ZRBG ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) auf die im Jahre 1997 ergangene Rechtsprechung des BSG zu in einem Ghetto zurückgelegten Arbeitszeiten, u.a. das Urteil des BSG vom 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 -, BSGE 80, 250 ff) ergangen, in dem dieses erstmals entschieden hat, dass eine in einem Betrieb innerhalb eines Ghettos (dort des Ghettos Lodz) aus freiem Willen aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzungen einer freien Beschäftigung erfüllen kann und als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S.5; BT-Drucks. 14/8602, S. 5).

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R

    Neufeststellung einer Bestandsrente nach Inkrafttreten des Gesetzes zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R - vgl. fener Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an.

    Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -).

    Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5; BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn bereits mit der Möglichkeit, die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtliches Neuland betreten.

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R

    Versicherungspflichtige Beschäftigung vor 14. Lebensjahr - Beitragsfiktion

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, 16, 17).

    Die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von "Zwangsarbeit genügt dazu nicht (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 S.6 ff und Nr. 3 S.18 ff).

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R

    Anspruch auf Altersruhegeld bzw Altersrente und Hinterbliebenenrente - Wartezeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R - vgl. fener Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an.
  • BSG, 22.09.1999 - B 13 RJ 71/99 B

    Ablehnung einer erneuten Sachprüfung wegen Bindungswirkung früherer Bescheide

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R).
  • BSG, 10.03.1999 - B 13 RJ 65/98 R

    Zugehörigkeit von vertriebenen Verfolgten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Für die Zugehörigkeit zum dSK kommt es vorrangig darauf an, inwieweit der Antragsteller die deutsche Sprache beherrscht und gebraucht hat (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.03.1999, B 13 RJ 65/98 R).
  • BSG, 10.12.1974 - 4 RJ 379/73

    Konzentrationslager - Zwangsarbeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr. 12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 - 4 RJ 15/74 - BSG SozR 5070 § 14 Nr. 9).
  • BSG, 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R - vgl. fener Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an.
  • BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B
  • BSG, 06.04.1960 - 2 RU 40/58

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

  • BSG, 20.02.1975 - 4 RJ 15/74
  • Drs-Bund, 20.03.2002 - BT-Drs 14/8602
  • BSG, 27.03.2007 - B 5 R 16/07 R
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

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